Am 1.1.2015 ist das neue Mess- und Eichgesetz (MessEG)[1] mit der dazugehörigen neuen Mess- und Eichverordnung (MessEV)[2] in Kraft getreten. Gegenüber der bisherigen Rechtslage haben sich Änderung ergeben, durch die einige neue Pflichten auf Eigentümer, Vermieter und Immobilienverwalter zukommen, denn typischerweise werden durch Vermieter und Wohnungseigentümergemeinschaften eichpflichtige Messgeräte u.a. zur Erfassung und Abrechnung der Betriebskosten genutzt.Die damit im Zusammenhang stehenden Probleme sind derzeit naturgemäß rechtlich weitgehend ungeklärt. Die nachfolgenden Ausführungen sollen somit eine erste Orientierungshilfe geben.
1. Verbot der Verwendung ungeeichter Messgeräte gem. § 37 MessEG
Um u.a. zu verhindern, dass Vermieter sowie Wohnungseigentümergemeinschaften die vorhandenen Messgeräte nach Ablauf der gesetzlichen Eichfristen von 5 bzw. 6 Jahren[3] weiter zur Abrechnung der Betriebskosten benutzen, regelt § 37 MessEG ein ausdrückliches Verbot der Verwendung ungeeichter Messgeräte. Verstöße hiergegen können nun als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 50.000,00 EUR geahndet werden (§ 60 Abs. 1 Nr. 14, § 60 Abs. 2, § 31 Abs. 1 MessEG).
2. Anzeigepflicht gem. § 32 MessEG
Zur besseren Kontrolle des Verbots der Verwendung ungeeichter Messgeräte wurde die Anzeigepflicht des § 32 MessEG neu eingeführt.
3. Übertragung der Verpflichtung der Anzeige
Mit relativ geringem Kostenaufwand (ca. € 15 - 30,--/Liegenschaft/Jahr) kann die Verpflichtung der Anzeige der eichpflichtigen Messgeräte dem Abrechnungsdienst übertragen werden. Für unsere Kunden organisieren wir diese Lösung hier ohne Kostenaufwand unsererseits und werden dies entsprechend als Beschlussfassungen für das Jahr 2015 vorbereiten.
[1] Gesetz zur Neuregelung des gesetzlichen Eich- und Messwesens (MessEG) v. 25.7.2013, BGBl. 2013 Teil I, S. 2722 ff.
[2] Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung (Mess- und Eichverordnung - MessEV) v. 11.12.2014, BGBl. 2014 Teil I, 2010.
[3] 6 Jahre für Kaltwasserzähler, 5 Jahre für Warmwasserzähler und Wärmezähler (Anl. 7 zu § 34 Abs. 1 Nr. 1 MessEV, Ziff. 5.5.1, 5.5.2 u. 7.1.5).