Im September 2012 bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil v. 28.09.12, Az. V ZR 251/11), dass Wohnungseigentümer über eine Kreditaufnahme beschließen können und die Wohnungseigentümer mit regelmäßigen Zahlungen belastet werden können.
Im vorliegenden Fall hatte eine Eigentümergemeinschaft per Beschluss die Sanierung der Wohnanlage beschlossen. Hierfür sollte ein Darlehen von mehreren hunderttausend Euro aufgenommen werden, welches von den Wohnungseigentümern in monatlichen Teilraten zurück gezahlt werden sollte. Eine Anfechtung innerhalb der Frist blieb aus und ein Eigentümer wollte nachträglich von der Haftung freigestellt werden. Er wollte seinen Anteil nicht über das Darlehen finanzieren. Dieser Wohnungseigentümer beantragte nachträglich bei dem zuständigen Gericht, den Beschluss für nichtig zu erklären.
Der Bundesgerichtshof kam jedoch in letzter Instanz zu dem Ergebnis, dass keine Nichtigkeitsgründe vorliegen. Die Wohnungseigentümer waren befugt, über die Aufnahme eines Darlehens zur Finanzierung der Sanierung einen Beschluss zu fassen. Auch ein Beschluss über die Aufnahme eines Kredites entspricht in der Regel ordnungsgemäßer Verwaltung, selbst wenn es nicht um eine Finanzierung in überschaubarer Höhe geht. Lediglich eine Gesamtschuldnerische Haftung ist per Beschluss nicht möglich, da § 10 Abs. 8 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) nur eine anteilsmäßige Haftung der Wohnungseigentümer vorsieht.
Es entspricht auch ordnungsgemäßer Verwaltung, dass der klagende Eigentümer nicht von der Haftung ausgenommen wurde.
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