Bereits im Jahre 2013 hat sich der Bundesgerichthof mit dem Thema "Rauchwarnmelder in Wohnungs- eigentümergemeinschaften" beschäftig (Az. V ZR 238/11). Zuletzt beschäftigte sich nun das Landgericht Düsseldorf mit der Thematik.
Einbau von Rauchwarnmeldern ist Aufgabe der WEG-Gemeinschaft! (Beschluss vom 01.07.2015 - 25 S 167/14).
"Baut die WEG-Gemeinschaft Rauchwarnmelder ein, so ist dieses zu dulden. Dadurch, dass der Einbau und die spätere Wartung der Rauchwarnmelder für das gesamte Gebäude "in einer Hand" sind, wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet. Dies führt zu einer nachhaltigen Verbesserung auch im Vergleich zu einem Zustand, der bereits durch den Einbau der vom Mieter selbst ausgewählten Rauchwarnmelder erreicht ist."*
Ergänzend hierzu hat sich auch das AG Wuppertal mit der Thematik befasst:
1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann ihre Pflicht zum Einbau von Rauchwarnmeldern in ausreichender Weise nur dadurch erfüllen, dass sie selbst für die Installation und die Wartung der Melder sorgt.
2. Eine Delegation auf die einzelnen Eigentümer bzw. ein Beschluss dahingehend, dass die Eigentümer in Eigenleistung für die Installation und Wartung sorgen sollen, bietet keine hinreichende Gewähr für die Erfüllung der Pflicht.
AG Wuppertal, Urteil vom 30.09.2015 - 91b C 58/15*
Als Fachverwaltung können wir unseren Kunden entsprechende Firmen empfehlen, welche die Rauchwarnmelder nach DIN 14676 montieren und warten (Sicht- und Funktionsprüfung). Beschlüsse, welche die Montage und Wartung der Rauchwarnmelde auf die Wohnungseigentümer überträgt, sind nichtig, da sie als sogenannte "Hand- und Spanndienste" gelten (BGH, Urt. v. 18.06.2010, Az.: V ZR 193/09, NZM 2010, 625).
Interview mit Fachanwalt Rüdiger Fritsch:
https://www.youtube.com/watch?v=exNXz-cTst8
*Quelle: IBR Online