Wohnungseigentümer dürfen Abrechnungen anderer Eigentümer im gleichen Haus einsehen, wenn die Belege im Zusammenhang mit der Hausverwaltung stehen.
Nur so können sie überprüfen, ob die Jahresabrechnung fehlerfrei und korrekt ist. Diese Einsichtnahme verstößt auch nicht gegen den Datenschutz, da in diesem Fall die Eigentümergemeinschaft keine anonyme Gemeinschaft ist.
In einem vor dem Oberlandesgericht München verhandelten Fall forderten einige Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft von der Verwaltung Einsicht in alle Einzelabrechnungen eines Jahres im Rahmen der Jahresabschlussrechnung.
Die dazu anfallenden Kopierkosten wollten sie erstatten. Dies lehnte die Verwaltung unter Hinweis auf den Datenschutz ab. Doch die Richter entschieden für die Eigentümer.
Diese müssen anhand der Belege prüfen können, ob die Nebenkostenabrechnung korrekt erstellt worden ist. Dies könnten sie nur durch Einsichtnahme aller Einzelrechnungen, Buchungsvorgänge und Aufteilungen (Oberlandesgericht München, Urteil vom 9. 3. 2007, Az. 32 Wx 177/07).