Auch in diesem Jahr sorgt der kommende Winter dafür, dass die Immobilienbesitzer einer der lästigsten Arbeiten nachgehen müssen – Schneeräumen. Und nicht selten gibt es in den Wohnungseigentümergemeinschaften über die Wintermonate Diskussionen rund um die Räum- und Kehrpflichten. Fühlt sich doch hier der einzelne Eigentümer nicht verantwortlich oder schiebt diese Verpflichtung gar den Eigentümern der Erdgeschosswohnung zu.
So kommt es nicht selten dazu, dass in Eigentümerversammlung Beschlüsse gefasst werden, in denen die einzelnen Tätigkeiten wie Treppenhaus reinigen, Mülltonnen zur Leerung rausstellen oder Rasenmähen mittels eines Planes auf die einzelnen Eigentümer verpflichtend übertragen werden. Natürlich bringt diese Regelung meistens weiteren Zündstoff mit sich, da es eine unterschiedliche Auffassung über die Güte der Tätigkeiten gibt. Brisant wird die Sache allerdings, wenn Verkehrssicherungspflichten zur persönlichen Ausübung übertragen werden.
Solche Beschlüsse betreffend der Übertragung sogenannter „Hand- und Spanndienste" auf einzelne Wohnungseigentümer hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer aktuellen Entscheidung für nichtig, d.h. schlichtweg rechtsunwirksam erklärt (BGH, Urt. v. 18.06.2010, Az.: V ZR 193/09, NZM 2010, 625).
In seiner Entscheidung führt der BGH auf, dass Leistungspflichten nur im Rahmen einer bestehenden Beschlusskompetenz durch die Wohnungseigentümer begründet werden können. Nach § 16 Abs. 2 WEG steht der Wohnungseigentümergemeinschaft jedoch nur die Beschlusskompetenz zu, dass sich der jeweilige Eigentümer an den Kosten solcher Maßnahmen zu beteiligen hat. Das WEG sieht keine Kompetenz zur Begründung persönlicher Handlungspflichten vor.
Wir empfehlen daher zukünftig unseren Wohnungseigentümergemeinschaften, Reinigungs- und Hausmeisterdienste zu beauftragen. Auch mit Blick auf eventuelle Haftungsgefahren bezüglich der Schnee- und Räumpflichten.