Dass eine Eigentümergemeinschaft nicht berechtigt ist, über eine bestehende Schuld eines Wohnungseigentümers im Rahmen des Beschlusses über eine Jahresabrechnung neu zu beschließen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im März 2012.
Ein Wohnungseigentümer schuldete aus dem Jahr 2006 die Nachzahlung von Hausgeld.
In der Eigentümergemeinschaft bestand nun Streit, ob der betroffene Wohnungseigentümer aufgrund der mehrheitlich beschlossenen Jahresabrechnung 2007 ebenfalls verpflichtet werden konnte, die Rückstände zu begleichen.
Der BGH entschied zu Gunsten des betroffenen Wohnungseigentümers.
Der Beschluss über die Jahresabrechnung 2007 war rechtswidrig, soweit darin eine Verpflichtung des betroffenen Wohnungseigentümers zur Zahlung von Rückständen enthalten war.
Beitragsrückstände sind kein zulässiger Bestandteil einer Jahresabrechnung. Eine Jahresabrechnung ist lediglich auf die Abrechnung der Kosten des abgelaufenen Wirtschaftsjahrs zu richten. Zahlungsverpflichtungen, die durch frühere Beschlüsse entstanden sind, sind hier nicht zum Gegenstand zu machen.
Werden dennoch Rückstände eines Wohnungseigentümers in eine Jahresabrechnung einbezogen, ist die Abrechnung insoweit rechtswidrig. Für die Aufnahme abrechnungsfremder Bestandteile in eine Jahresabrechnung fehlt der Eigentümergemeinschaft die Beschlussbefugnis (BGH, Urteil v. 09.03.12, V ZR 147/11).