Wenn in einer Gemeinschaftsordnung geregelt wurde, dass die Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung von Fenstern und Rahmen im Sondereigentum - mit Ausnahme des Anstrichs - den einzelnen Wohnungseigentümern obliegt, so ist eine vollständige Erneuerung der Fenster auch Aufgabe der Eigentümergemeinschaft. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) Anfang März 2012.
In einer Eigentümergemeinschaft wurde darüber gestritten, wer für die vollständige Erneuerung eines Fensters aufzukommen hat. Laut Gemeinschaftsordnung sollte jeder Wohnungseigentümer die von ihm allein genutzten Gegenstände instandhalten und instandsetzen.
Im Bereich des Sondereigentums sollten die einzelnen Wohnungseigentümer Schönheitsreparaturen einschließlich des Anstrichs der Innenseite der Fenster samt Rahmen selbst durchführen.
Sie sollten gemäß der Gemeinschaftsordnung auch die Außenfenster samt Fensterrahmen und Rollläden instand setzen. Der Außenanstrich der Fenster samt Rahmen und Rollläden sollte jedoch zwecks Einheitlichkeit immer durch die Eigentümergemeinschaft in Auftrag gegeben werden.
Als ein Fenster wegen Feuchtigkeitsschäden ausgetauscht werden musste, lehnte die Eigentümergemeinschaft es ab, das Fenster auf Kosten der Gemeinschaft auszutauschen.
Der BGH entschied zu Gunsten des betroffenen Wohnungseigentümers.
Die Eigentümergemeinschaft musste das erneuerungsbedürftige Fenster auf ihre Kosten austauschen. Zunächst stellte das Fenster laut Wohnungseigentumsgesetz Gemeinschaftseigentum dar, so dass die Eigentümergemeinschaft bereits laut Gesetz für den Austausch zuständig war und die diesbezüglichen Kosten tragen musste.
In der streitgegenständlichen Gemeinschaftsordnung wurde nur die Erneuerung des Außenanstrichs, nicht aber die vollständige Erneuerung der Fenster geregelt.
Eine eindeutige Regelung existierte also nicht.
Immerhin: Die Erneuerung des Außenanstrichs der Fenster samt Rahmen wurde jedoch eindeutig der Eigentümergemeinschaft zugewiesen.
Dies führte nach Ansicht des BGH dazu, dass der Austausch der Fenster ebenfalls Aufgabe der Gemeinschaft ist, weil die Eigentümergemeinschaft sicherlich eine einheitliche Außenansicht des Gebäudes beibehalten wollte (BGH, Urteil v. 02.03.12, Az. V ZR 174/11).