Dass die Unterschreitung der Ladungsfrist zur Eigentümerversammlung nur dann zur Unwirksamkeit eines Beschlusses führt, wenn dieser bei ordnungsgemäßer Einberufung der Eigentümerversammlung anders gefasst worden wäre, entschied das Landgericht Frankfurt/Oder im September 2012.
Ein Wohnungseigentümer hatte den Beschluss seiner Eigentümergemeinschaft über die Abberufung des alten Verwalters und die Bestellung eines neuen Verwalters angefochten. Er begründete dies damit, dass die Eigentümerversammlung nicht ordnungsgemäß einberufen worden war, weil die Ladungsfrist von 1 Monat in der Teilungserklärung nicht eingehalten wurde.
In der Teilungserklärung der Eigentümergemeinschaft war nämlich geregelt, dass die Ladungsfrist grundsätzlich einen Monat beträgt, sofern keine kürzere Frist geboten ist. Der Verwalter hatte zur streitgegenständlichen Eigentümerversammlung mit Schreiben vom 14. März 2011 zum Ende des Monats geladen. In der Versammlung stimmten dann die Mitglieder der Eigentümergemeinschaft der vorzeitigen Beendigung des Verwaltervertrages und Bestellung eines neuen Verwalters mehrheitlich zu.
Das zuständige Gericht wies die Anfechtungsklage ab, weil sich die Verkürzung der Ladungsfrist nicht auf das Ergebnis des Beschlusses ausgewirkt hatte. Zwar wurde die in der Teilungserklärung vorgesehene Monatsfrist tatsächlich nicht eingehalten.
Die Unterschreitung der Einberufungsfrist kann jedoch die Ungültigerklärung von in der anberaumten Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse gemäß § 43 Nr. 4 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) nicht immer rechtfertigen. Sowohl die Einladungsfrist in der Teilungserklärung als auch die gesetzliche in § 24 Abs. 4 WEG sind Sollvorschriften und nicht unbedingt verbindlich. Deshalb kann die Missachtung dieser Fristen nicht zwangsweise zur Ungültigkeit eines Beschlusses führen.
Der formelle Mangel der Nichteinhaltung der Ladungsfrist ist nur dann beachtlich, wenn eine Beschlussfassung auf ihm beruht. Die Ungültigerklärung eines angefochtenen Beschlusses ist aber dann nicht möglich, wenn feststeht, das der angefochtene Beschluss auch bei Einhaltung der Ladungsfrist genau so gefasst worden wäre. Der streitgegenständliche Beschluss wäre aber auch bei Einhaltung der Ladungsfrist so gefasst worden (LG Frankfurt/Oder, Urteil v. 18.09.12, Az. 16 S 9/12).