Steuern sparen durch 35a (EStG)
Zur Eindämmung der Schwarzarbeit gewährt der Gesetzgeber den Steuerzahlern einen Steuervorteil, wenn diese sogenannte „Haushaltsnahen Dienstleistungen" (35a EStG) in Anspruch genommen haben. Begünstigt sind z.B. die Lohnkosten eines Hausmeisterdienstes, einer Fensterreinigungsfirma sowie Handwerker, die Renovierungs-, Modernisierungs- oder Instandhaltungsarbeiten durchführen.
Ebenso sind Lohnkosten für Kontrollaufwendungen von Schornsteinfeger und Blitzschutzanlage begünstigt. Bei handwerklichen Arbeiten muss es sich jedoch um eine Reparatur/Instandsetzung/Instandhaltung handeln, nicht um eine Neubaumaßnahme.
Im Rahmen des Konjunkturpaketes II der Bundesregierung wurden die steuerlich abzugsfähigen Lohnkosten für das 2009 erhöht. Die nachfolgende Grafik soll Ihnen einen kleinen Überblick verschaffen.
Es gibt einige Voraussetzungen für die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen. So müssen z.B. die Aufwendungen in einer aussagekräftigen Rechnung (Aufschlüsselung von Material- und Lohnkosten) aufgeführt sein und die Zahlung hat auf das Konto des Erbringers der Leistung zu erfolgen.
Wir achten schon bei der Auftragsvergabe darauf, dass bei Beauftragung von Firmen alle Voraussetzungen gegeben sind.
Sie erhalten mit der Jahresabrechnung eine Bescheinigung über die angefallenen Lohnkosten in detaillierter Ausführung. Diesen Beleg legen Sie einfach Ihrer Steuererklärung bei. Die Rechnungen sowie die Belege des Kreditinstituts (Kontoauszug) sind dem Finanzamt erst auf Nachfrage vorzulegen.
Steuern sparen – wir helfen Ihnen dabei.