BGH (08.02.2013): WEG darf Einbau von Rauchwarnmeldern beschließen
In seinem Urteil vom 08.02.2013 (Az. V ZR 238/11) stellt der Bundesgerichtshof klar: "Rauchwarnmelder, die aufgrund eines Beschlusses der Wohnungseigentümer angebracht worden sind, stehen nicht im Sondereigentum." Dies hat gleich mehrere Folgen. Erstens bedeutet dies, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft regelmäßig eine Beschlusskompetenz über die Installation von Rauchwarnmeldern hat, zumindest dann, wenn die Landesbauordnung Rauchwarnmelder verpflichtend vorsieht. Dies ist in Rheinland-Pfalz nach § 44 (8) LBauO der Fall.
Einführung eines Verhaltenskodex (Code of Conduct)
Als Verwaltungsunternehmen der Immobilienbranche haben wir schon lange erkannt, wie wichtig die Beziehung zwischen uns und unseren Kunden ist. Immobilienverwaltung bedeutet auch gleichzeitig, Rücksicht und Verständnis zu haben mit dem Menschen, die in den Immobilien leben und wohnen. Ebenso wichtig ist auch der Umgang mit unseren Geschäftspartnern. Leisten diese doch mit uns gemeinsam den direkten Dienst am Kunden.
Einführung eines Customer Relations Management-Modul (CRM)
Im Zuge der ständigen Weiterentwicklung unserer Verwaltungssoftware wurde nun unsere Fachsoftware um ein sogenanntes "CRM-Modul" für das Büro- und Objektmanagement erweitert.
So werden zukünftige Vorgänge, wie z.B. Wartung, Reparatur, Baumaßnahmen, Sanierungen, Versicherungsfälle, Beschwerde, Beendigung Mietverhältnis, Neuvermietung, Auftragsvergabe usw. elektronisch erfasst und bearbeitet.
Infoveranstaltung zur Rauchwarnmelderpflicht - Ein voller Erfolg!
Am 16.04.2011 konnten wir einen Großteil unserer interessierten Kunden zu unserer Informationsveranstaltung zum Thema "Rauchwarnmelderpflicht in Rheinland-Pfalz" begrüßen.
Download der Powerpoint-Präsentation
Den ganzen Tag über fanden zwanglose Inforunden statt in denen auch auf die Fragen unserer Kunden explizit eingegangen wurde. Unser Referent Herr Horn führte lebhaft und mit Wortwitz die Inforunden und hatte doch stets im Auge, den rechtlichen Hintergrund genau zu beschreiben.
So wurde fast immer gefragt, ob die Rauchwarnmelder nicht zum Sondereigentum gehören, da diese ja schließlich in der Wohnung angebracht werden müssen. Hier entgegen steht natürlich die Tatsache, dass ein Brand nicht an der Wohnungstür aufhört. Bei einem Brandfall ist immer das gesamte Objekt betroffen. So sind nach der neusten Rechtssprechung die Rauchwarnmelder als Zubehör (BGB §97) zu deklarieren, welche nach Anschaffung durch die Gemeinschaft dann in das Allgemeineigentum übergehen.