Bausparen – Eine zusätzliche Möglichkeit zur Bildung einer Instandhaltungsrücklage
Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) besagt in seinem §21 Abs. 5 Nr.4 WEG, dass „die Ansammlung einer angemessenen Instandhaltungsrückstellung" zu „einer ordnungsgemäßen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechenden Verwaltung gehört".
Wer räumt den Schnee weg? - Die sogenannten "Hand- und Spanndienste"
Auch in diesem Jahr sorgt der kommende Winter dafür, dass die Immobilienbesitzer einer der lästigsten Arbeiten nachgehen müssen – Schneeräumen. Und nicht selten gibt es in den Wohnungseigentümergemeinschaften über die Wintermonate Diskussionen rund um die Räum- und Kehrpflichten. Fühlt sich doch hier der einzelne Eigentümer nicht verantwortlich oder schiebt diese Verpflichtung gar den Eigentümern der Erdgeschosswohnung zu.
Kreditaufnahme durch den Verband der Wohnungseigentümer
Im September 2012 bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil v. 28.09.12, Az. V ZR 251/11), dass Wohnungseigentümer über eine Kreditaufnahme beschließen können und die Wohnungseigentümer mit regelmäßigen Zahlungen belastet werden können.
Im vorliegenden Fall hatte eine Eigentümergemeinschaft per Beschluss die Sanierung der Wohnanlage beschlossen. Hierfür sollte ein Darlehen von mehreren hunderttausend Euro aufgenommen werden, welches von den Wohnungseigentümern in monatlichen Teilraten zurück gezahlt werden sollte. Eine Anfechtung innerhalb der Frist blieb aus und ein Eigentümer wollte nachträglich von der Haftung freigestellt werden. Er wollte seinen Anteil nicht über das Darlehen finanzieren. Dieser Wohnungseigentümer beantragte nachträglich bei dem zuständigen Gericht, den Beschluss für nichtig zu erklären.
BGH (08.02.2013): WEG darf Einbau von Rauchwarnmeldern beschließen
In seinem Urteil vom 08.02.2013 (Az. V ZR 238/11) stellt der Bundesgerichtshof klar: "Rauchwarnmelder, die aufgrund eines Beschlusses der Wohnungseigentümer angebracht worden sind, stehen nicht im Sondereigentum." Dies hat gleich mehrere Folgen. Erstens bedeutet dies, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft regelmäßig eine Beschlusskompetenz über die Installation von Rauchwarnmeldern hat, zumindest dann, wenn die Landesbauordnung Rauchwarnmelder verpflichtend vorsieht. Dies ist in Rheinland-Pfalz nach § 44 (8) LBauO der Fall.
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